Die Satzung des VHM
§ 1 – Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen: Verband für handwerkliche Milchverarbeitung e.V. (VHM)
- Der Sitz des Vereins ist Freising.
- Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts München eingetragen.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 – Zweck des Vereins
- Der Verein verfolgt vorwiegend ideelle Zwecke.
- Zweck des Vereins als Berufsverband ist die Wahrung, Pflege und
Förderung aller beruflichen und wirtschaftlichen Interessen der
handwerklichen Milchverarbeitung, die Aus- und Fortbildung für
handwerkliche Milchverarbeitung sowie die Öffentlichkeitsarbeit auf
diesem Gebiet.
Der Verein ist der Repräsentant des Milchhandwerks in Deutschland, Österreich und Luxemburg. Er erläutert und vertritt die Interessen, Standpunkte und Belange von handwerklichen Käsereien und handwerklichen Molkereien gegenüber Gesetzgebung, Verwaltung und Öffentlichkeit. - Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
- Aus- und Fortbildung von Hofkäserinnen und Hofkäsern sowie anderen mit der handwerklichen Milchverarbeitung beschäftigten Personen,
- Förderung des Erfahrungsaustauschs und der Beratung,
- Herausgabe von Publikationen,
- Förderung, Auswertung und Vermittlung von wissenschaftlichen Erkenntnissen und praktischen Erfahrungen aus dem Bereich der handwerklichen Milchverarbeitung im ökologischen Landbau,
- Verbreitung des Gedankens einer ökologisch verträglichen, qualitätsfördernden, handwerklichen Milchverarbeitung in der Öffentlichkeit.
- Zur Erfüllung seiner Aufgaben (§ 2 Abs. 1 und 2) führt der VHM als Berufsverband, neben dem ideellen Bereich, für bestimmte Dienstleistungen und Angebote einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Etwaige Überschüsse dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des VHM. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Mitglieder, die aus dem VHM ausscheiden, besitzen keine Ansprüche an das Vereinsvermögen.
- Der Verein ist parteipolitisch, weltanschaulich und konfessionell unabhängig. Der VHM tritt rassistisch, verfassungs- und fremdenfeindlichen Bestrebungen und anderen diskriminierenden oder menschenverachtenden Verhaltensweisen entschieden entgegen.
§ 3 – Mitgliedschaft
- Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen.
- Betriebe, die eine eigene Milchverarbeitung betreiben oder anstreben, werden ordentliche Mitglieder.
- Alle natürlichen und juristischen Personen, die am Vereinszweck interessiert sind, aber keine eigene Milchverarbeitung betreiben oder anstreben, können fördernde Mitglieder werden.
- Die Mitgliedschaft wird durch einen schriftlichen Aufnahmeantrag und dessen Bestätigung erworben.
- Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
§ 4 – Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt
- durch Tod bei natürlichen Personen oder durch Erlöschen bei juristischen Personen,
- durch freiwilligen Austritt. Dieser hat durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Ver-band mit einer Frist von mindestens drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres zu erfolgen,
- durch Streichung von der Mitgliederliste auf Vorstandsbeschluss im Falle von Beitragsrückständen nach zweimalig erfolgter Mahnung,
- durch Ausschluss wegen vereinsschädigendem Verhalten durch Beschluss der Mitgliederversammlung nach Anhörung des betroffenen Mitglieds.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Alle ordentlichen Mitglieder haben
- Sitz und eine Stimme in der Mitgliederversammlung,
- haben das aktive und passive Wahlrecht und
- haben das Recht, Anträge in Angelegenheiten des VHM zu stellen, sofern sie die zum Zeitpunkt der Mitgliederversammlung alle fälligen Beiträge bezahlt haben.
- Die Satzung und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes sind für alle Mitglieder verbindlich.
- Die Mitglieder sind
- verpflichtet, den Beitrag termingemäß zu entrichten und
- sind gehalten, den VHM bei der Erfüllung seiner satzungsmäßigen Aufgaben zu unterstützen.
- Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.
§ 6 – Organe
Die Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
§ 7 – Der Vorstand
- Der Vorstand besteht aus sieben Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung zu wählen sind.
- Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
- maximal zwei fördernde Mitglieder können in den Vorstand gewählt werden. Fördernde Vorstandsmitglieder sind nur im Vorstand stimmberechtigt.
- mindestens vier Vorstandsmitglieder müssen ordentliche Mitglieder sein, die nach der jeweils gültigen Fassung der EG-Öko-Basisverordnung anerkannt sind.
- ab 20 Mitgliedern mit Sitz in Deutschland, Österreich oder Luxemburg steht dem jeweiligen Land mindestens ein Sitz im Vorstand zu.
- Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
- Der Vorstand wählt aus seinen Reihen eine Sprecherin oder einen Sprecher und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter.
§ 8 – Wahl des Vorstands
- Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist möglich.
- Die Wahl wird in der Regel schriftlich, auf Antrag durch Handaufheben, durchgeführt. Die Wahl des Vorstands kann auch mit Hilfe einer virtuellen Plattform erfolgen. Virtuelle Wahlen können mittels der von der Plattform zur Verfügung gestellten Abstimmwerkzeuge durchgeführt werden.
§ 9 – Aufgaben und Beschlussfassung des Vorstands
- Der Vorstand ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, soweit diese nicht der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Er beschließt insbesondere über die Anstellung, Art und Höhe der Vergütung des Personals. Er kann eine Geschäftsordnung erlassen, die Bestandteil der Satzung ist.
- Der Vorstand wird vom Sprecher nach Bedarf unter Einhaltung einer Frist von 5 Tagen schriftlich einberufen. Er muss einberufen werden, wenn zwei seiner Mitglieder dies schriftlich beim Sprecher beantragen. Wird dem Verlangen innerhalb von drei Wochen nicht entsprochen, so ist jedes Mitglied des Vorstands berechtigt, den Vorstand selbst einzuberufen. Der Vorstand ist nur beschlussfähig, wenn er ordnungsgemäß einberufen wurde und mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind, darunter der Sprecher oder der Stellvertreter.
- Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder gefasst.
- Die Herbeiführung eines Beschlusses ist auch schriftlich, per E-Mail oder virtuell möglich. Virtuelle Beschlussfassungen können mittels der von der genutzten Plattform zur Verfügung gestellten Abstimmwerkzeuge durchgeführt werden.
- Die Beschlüsse des Vorstands sind schriftlich festzuhalten und vom jeweiligen Sitzungsleiter zu unterzeichnen.
§ 10 – Die Mitgliederversammlung
- Mindestens einmal im Jahr muss vom Vorstandssprecher eine ordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden.
- Der Mitgliederversammlung obliegen folgende Aufgaben:
- Wahl der Vorstandsmitglieder
- Ausschluss von Mitgliedern
- Entgegennahme des Jahresberichts
- Prüfung der Jahresrechnung
- Genehmigung des Haushaltsvoranschlages
- Festsetzung der Beitragsordnung
- Entlastung des Vorstands
- Satzungsänderungen
- Auflösung des Vereins
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstandssprecher einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder die Einberufung von einem Drittel der Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
- Die Mitgliederversammlung ist per Brief oder E-Mail unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen einzuberufen. Die Mitgliederversammlung erfolgt als Präsenz-Veranstaltung. In Fällen, wenn der Gesetzgeber die Versammlungsfreiheit am geplanten Versammlungsort einschränkt, kann die Mitgliederversammlung virtuell durchgeführt werden. Hierzu wird den Mitgliedern ein gesonderter Zugangslink bzw. eine gesonderte Telefonnummer für eine Online-Plattform zur Verfügung gestellt, die nur den Mitgliedern zugänglich ist.
- Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder.
- Es kann bei allen Mitgliederversammlungen nur über Gegenstände abgestimmt werden, die auf die Tagesordnung gesetzt sind. Anträge zur Tagesordnung können jederzeit während der Mitgliederversammlung gestellt werden. Satzungsänderungen sowie der Antrag auf Vereinsauflösung müssen in der Einladung als Tagesordnungspunkt aufgeführt sein.
- Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, soweit Gesetz oder diese Satzung nichts anderes vorsehen. Dies gilt auch für Anträge, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden. Unter einfacher Mehrheit wird eine Mehrheit verstanden, die eine Stimme mehr beträgt als die Hälfte der abgegebenen Stimmen.
- Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich
niederzulegen und vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu
unterzeichnen. Das Protokoll muss folgende Angaben enthalten:
- Ort und Zeit der Versammlung
- Person des Versammlungsleiters
- Zahl der anwesenden Mitglieder
- Tagesordnung
- Abstimmungsergebnisse und Art der Abstimmung
- bei Satzungsänderungen der genaue Wortlaut.
- Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von Zweidrittel der teilnehmenden Mitglieder. Die Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von Dreiviertel der teilnehmenden Mitglieder.
- Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen-Mitglieder benennen den Verantwortlichen für die Milchverarbeitung als Stimmberechtigten, der bei Verhinderung einen Vertreter bevollmächtigen kann.
- Die Abstimmung erfolgt durch Handaufheben. Sie muss auf Antrag eines Mitglieds schriftlich und geheim durchgeführt werden. §8 bleibt hiervon unberührt. (Anmerkung: die Wahl des Vorstands).
- Die Abstimmung ist auch virtuell möglich. Virtuelle Abstimmungen können mittels der von der genutzten Plattform zur Verfügung gestellten Abstimmwerkzeuge durchgeführt werden.
§ 11 – Geschäftsführung
- Der Vorstand kann einen Geschäftsführer bestellen, der im Auftrag und gemäß den Beschlüssen des Vorstands im Sinne der Satzung die laufenden Geschäfte führt.
- Der Geschäftsführer nimmt an den Sitzungen des Vorstands und der Mitgliederversammlung mit beratender Stimme teil.
- Über die Anstellung und Vergütung des Geschäftsführers und des Personals entscheidet der Vorstand.
§ 12 – Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit Dreiviertel-Mehrheit beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Gemeinnützige Treuhandstelle e. V., die es ausschließlich und unmittelbar für die Förderung der Aus- und Fortbildung im ökologischen Landbau zu verwenden hat.
§ 13 – Gültigkeit der Satzung
Verstößt ein Paragraph dieser Satzung gegen geltendes Recht, bleibt die Gültigkeit der gesamten Satzung hiervon unberührt.
§ 14 – Schlussbestimmung
Diese Satzung wurde von der Gründungsmitgliederversammlung am 18.01.1992 in Loheland beschlossen und bei der Wiederaufnahme der Gründungsversammlung am 28.10.1992 geändert.
Beschlossen am 18.01.1992
1. Änderung am 28.10.1992
2. Änderung am 03.10.1997
3. Änderung am 13.12.2004
4. Änderung am 17.10.2021
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