Werbeaussagen bei Lebensmittel auf dem Prüfstand
Bei der Werbung für Lebensmittel werden Produkteigenschaften
besonders hervorgehoben um den Absatz zu steigern. Viel Erfolg
versprechen dabei Aussagen über den besonderen Nährwert eines Produkts
oder den besonderen gesundheitlichen
Nutzen, sogenannte nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben.
Solche Angaben werden seit dem 1. Juli 2007 zum Schutz des Verbrauchers und zur Schaffung eines einheitlichen Wettbewerbes in allen Mitgliedsstaaten der EU durch die neue Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (Health–Claims-Verordnung) geregelt.
Die Verordnung sieht vor, dass künftig Aussagen über den Nährwert oder den gesundheitlichen Wert eines Lebensmittels nur gemacht werden dürfen, wenn sie wissenschaftlich abgesichert sind und in einer Positivliste geführt werden. Außerdem müssen sie einem vorgegebenen Nährwertprofil entsprechen.
Handelsmarken und Handelsnamen, die den Eindruck erwecken, dass eine positive Eigenschaft zwischen dem Namen und der Gesundheit besteht, fallen ebenfalls unter die Verordnung.
Die Verordnung unterscheidet grundsätzlich zwischen:
- Nährwertbezogenen Angaben
Darunter fallen alle Angaben über einen Nährwert oder fehlenden Nährwert eines Lebensmittels, wie „ohne Fett“. Solche Angaben sind nur noch möglich wenn zusätzliche Nährwertangaben erfolgen.
- Gesundheitsbezogenen Angaben
Ebenfalls in der Verordnung geregelt sind alle gesundheitsbezogenen Angaben wie “Calcium ist wichtig für gesunde Knochen”, die ebenfalls nur unter bestimmten Bedingungen gemacht werden dürfen. Da eine eigentlich nährwertbezogene Aussage wie „ohne Fett“ oder „natriumarm“ in den meisten Fällen für den Verbraucher einen positiven gesundheitlichen Nutzen suggeriert, ist der Übergang zwischen einer nährwertbezogenen und gesundheitsbezogenen Angabe bzw. Aussage fließend.
Nährwertkennzeichnung
Die Kennzeichnung bestimmter Nährstoffe ist bei Milchprodukten nichts Neues. So ist bei den meisten Milchprodukten die Deklarierung des Fettgehaltes eine vorgeschriebene Nährwertkennzeichnung. Solche gesetzlich vorgeschriebenen Angaben lösen die Nährwertkennzeichnung nicht aus.
Zunehmend werden Milchprodukte aber auch mit freiwilligen Nährwertangaben beworben. Um die isolierte Heraushebung bestimmter Nährstoffe zu verhindern, hat die EU bereits vor einigen Jahren die Richtlinie 90/496/EWG für die nährwertbezogene Kennzeichnung formuliert. Diese regelte bisher die Nährwertkennzeichnung, wenn der Hersteller freiwillig einen Nährstoff wie z.B. den Zuckergehalt hervorheben wollte. Die Health-Claim-Verordnung dehnt nun die Kennzeichnungspflicht auch auf allgemein formulierte nährwertbezogene Angaben wie z.B. “fettarm” aus.
Was bleibt bei der nährwertbezogenen Angabe?
In der neuen Health-Claim-Verordnung ist für nährwertbezogene Angaben ein wesentlicher Teil aus der bestehenden Richtlinie 90/496/EWG übernommen worden. Der Energiewert, die Nährstoffe Eiweiß, Kohlenhydrate, Fett sowie Ballaststoffe, Natrium, Vitamine und Mineralstoffe sind wie bisher in Form der “Gruppe 1” oder “Gruppe 2” anzugeben. Synonym wird oft auch für Gruppe 1 die englische Bezeichnung “big four” und für Gruppe 2 “big eight” verwendet. Dies bedeutet, dass bei der Hervorhebung eines der Nährstoffe weitere ergänzende Angaben erforderlich sind.
Angabe gemäß “Gruppe 1 der Richtlinie
90/496/EWG”
Bezieht sich die nährwertbezogene Angabe auf den Brennwert und/oder den
Gehalt an Eiweiß, Kohlenhydrate oder Fett ist die Nährwertkennzeichnung
im Umfang der (“big four”) erforderlich:
- Brennwert
- Eiweiß
- Kohlenhydrate
- Fett
Angabe gemäß “Gruppe 2 der Richtlinie
90/496/EWG”
Bezieht sich die nährwertbezogene Angabe auf einen oder mehrere der
Nährstoffe, Zucker, gesättigte Fettsäuren, Ballaststoffe oder Natrium
ist die Nährwertkennzeichnung im Umfang der (“big eight”)
erforderlich:
- Brennwert
- Eiweiß
- Kohlenhydrate
- Zucker
- Fett
- gesättigte Fettsäuren
- Ballaststoffe
- Natrium
*Angabe bei Anreicherung mit Vitaminen bzw. Mineralstoffen gemäß der
“Richtlinie 90/496/EWG*”
Bei Lebensmittel, die mit Vitaminen bzw. Mineralstoffen angereichert
wurden, ist die Nährwertkennzeichnungen in Form der “Gruppe 2”
verpflichtend.
Zusätzlich ist in Prozent anzugeben:
- wie hoch der Anteil der enthaltenen Vitamine und Mineralstoffe bezogen auf die empfohlene Tagesdosis (Recommended Daily Allowances - RDA) ist. Bezugsgröße ist auch hier 100 g, 100 ml oder die Portion (siehe Kasten: “Korrekte Nährwertkennzeichnung”).
Autoren
Oliver Alletsee,
VHM, Freising
alletsee@milchhandwerk.info
Marc Albrecht-Seidel,
VHM, Freising
albrecht@milchhandwerk.info
Merkblatt zum Herunterladen
Werbeaussagen bei
Lebensmittel auf dem Prüfstand
Dateigröße: 1,25 MB
Stand: August 2007
Gesetze
Untern den nachfolgenden Querverweisen finden Sie die einschlägigen Gesetzestexte für die Regelung nährwert- und gesundheitsbezogener Angaben:
Verordnung
(EG) Nr. 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über
Lebensmittel
Richtlinie
90/496/EWG über die Nährwertkennzeichnung von Lebensmitteln
Korrekte Nährwertkennzeichnung
Die korrekten Nährstoffmengen für Ihr Produkt können Sie folgendermaßen ermitteln:
- Durch eine Analyse ihres Produktes
- Auf Grundlage von generell nachgewiesenen und akzeptierten Daten
Die Angabe der Nährstoffmengen muss sich auf 100g bzw. 100ml oder auf die Portion des einzelnen Lebensmittels beziehen. Dabei sind folgende Einheiten vorgeschrieben:
- Energiewert in kj und kcal.
- Eiweiß, Kohlenhydrate, Fett (ausgenommen Cholesterin), Ballaststoffe und Kochsalz in Gramm (g).
- Cholesterin in Milligramm (mg)
- Vitamine und Mineralstoffe (siehe Anhang), hier müssen zusätzlich Angaben über die empfohlene Tagesdosis gemacht werden.
- Bei der Angabe von Zucker und/ oder mehrwertige Alkohole und/ oder Stärke muss der Anteil des jeweiligen Nährstoffes bezogen auf den Kohlenhydratgehalt gemacht werden.
- Bei der Angabe von der Fettsäurenmenge oder -art und/ oder der Menge von Cholesterin, muss die Angabe bezogen auf den Gesamtfettgehalt gemacht werden.
Tabelle 1:
Übersicht für die Kennzeichung von nährwertbezogenen Angaben
1) Die Kennzeichnung des Fettgehaltes ist bei Milchprodukten durch die Produktverordnungen gesetzlich vorgeschrieben. Daher ist eine Nährwertkennzeichnung gemäß Health-Claims-Verordung nicht erforderlich.
Was ist neu bei der nährwertbezogenen Angabe?
Die Kennzeichnung allgemeiner nährwertbezogener Angaben, wie z.B. “fettarm”, war bisher im Gegensatz zur Angabe einzelner Nährstoffe weitgehend ungeregelt. Die Health-Claim-Verordnung listet die erlaubten nährwertbezogenen Angaben in einer Positivliste im Anhang auf.
Dort sind 24 unterschiedliche Arten von Nährwertangaben und Bedingungen für ihre Verwendung geregelt. Darin ist genau definiert, wie das Fehlen oder das Hervorheben eines Nährwertes zu erfolgen hat. Diese nährwertbezogenen Angaben können von allen Lebensmittelunternehmen und Herstellern heute und in Zukunft frei benutzt werden, wenn die aufgeführten Bedingungen für ihre Verwendung erfüllt sind (siehe Tabelle 2).
Regelungen für unverpackte Lebensmittel
Bei unverpackten Lebensmitteln ist für nährwertbezogene als auch für
gesundheitsbezogene Angaben eine Nährwertkennzeichnung nach “Gruppe 1”
und “Gruppe 2” derzeit nicht erforderlich. Auch Hinweise auf das
Verzehrsmuster und der allgemeine Hinweis auf die Bedeutung einer
abwechslungsreichen Ernährung, wie sie bei gesundheitsbezogenen Angaben
vorgeschrieben sind, gelten nicht für unverpackte Lebensmittel.
Was ist noch offen bei der nährwertbezogenen Angabe?
Mit den 24 nährwertbezogenen Angaben sind längst nicht alle Nährstoffgruppen abgedeckt. So sind die für die Milchwirtschaft bedeutenden Aussagen “cholesterinfrei” oder “laktosefrei” bisher nicht in die Liste aufgenommen. Für diese Angaben gibt es bisher nur Empfehlungen. Diese Bezeichnungen sollen in den nächsten Jahren geprüft und dann eventuell in die Gemeinschaftliste aufgenommen werden.
Aussagen die nicht im Anhang aufgeführt sind, dürfen in Zukunft nur gemacht werden wenn sie auf ein Profil bezug nehmen (siehe Kasten “Nährwertprofile”). So genannte Nährwertprofile sollen künftig als Kriterium für die grundsätzliche Entscheidung herangezogen werden, ob ein Lebensmittel eine nährwert- oder gesundheitsbezogene Werbeaussage tragen darf.
Sind Nährstoffe in einem Lebensmittel oberhalb eines definierten Grenzwertes vorhanden, kann das dazu führen, dass positive Werbeaussagen für dieses Lebensmittel nicht gemacht werden dürfen. Man spricht dann von sogenannten “disqualifizierenden Nährstoffen” (siehe Kasten: “Disqualifizierende Nährstoffe”). Damit soll beispielsweise bei Süßigkeiten verhindert werden, die mit wenig Fett werben aber gleichzeitig viel Zucker enthalten, dass nur der Hinweis „fettarm“ beworben wird, nicht aber gleichzeitig auf einen hohen Zuckergehalt hingewiesen wird.
Bis zum Januar 2009 will die Kommission die spezifischen Nährwertprofile und die Bedingungen für deren Verwendung vorlegen. Bis dahin sollen auch die Ausnahmen, wie sie für Milchprodukte angedacht sind, konkretisiert werden.
Was bedeutet das für Milchprodukte?
Lebensmittel, die wesentliche Zufuhrquellen qualifizierender Nährstoffe
darstellen und gleichzeitig disqualifizierende Nährstoffe enthalten
(z.B. Vollmilch enthält Calcium und Fett), sollten nicht von der
Möglichkeit ausgeschlossen werden, eine Werbeaussage zu tragen. Sie
müssen nicht einem spezifischen Nährwertprofil entsprechen und stellen
damit eine Ausnahme dar. Das gilt für alle unverarbeiteten Lebensmittel
wie Obst, Gemüse, Fleisch oder Fisch. Milch und Milchprodukte dürfen
somit als Calciumlieferant beworben werden, ohne das ein separater
Warnhinweis auf die Fettmenge gemacht werden muss. Allerdings gehört die
Fettgehaltskennzeichnung bei allen Milchprodukten bereits zu den
verpflichtenden Angaben.
Tabelle 2:
Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006
Gesundheitsbezogenen Angaben
Eine gesundheitsbezogene Angabe ist jede Angabe, über die zum
Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwischen einem
Lebensmittel und der Gesundheit
besteht. Bei Milchprodukten ist vor allem die Werbung mit einem hohen
Calciumgehalt sehr beliebt.
Gesundheitsbezogene Angaben waren bisher weitgehend ungeregelt und sollen duch die Health-Claim-Verordnung zu mehr Transparenz für den Verbraucher führen.
Was ist neu bei der gesundheitsbezogenen Angabe?
Gesundheitsbezogene Angaben sind zukünftig zulässig, wenn
- auf die Bedeutung einer ausgewogenen Ernährung hingewiesen wird,
- ein Hinweis gemacht wird, wie viel von dem Lebensmittel verzehrt werden muss, um die positive Wirkung zu erhalten (Verzehrmuster),
- darauf hingewiesen wird, wer das Produkt vermeiden sollte ( z.B. Schwangere…),
- ein Warnhinweis darüber enthalten ist, wenn das Produkt bei übermäßigem Verzehr Gesundheitsgefahren hervorrufen kann.
Gesundheitsbezogene Angaben zukünftig nicht zulässig, wenn
- auf schlankmachende oder gewichtskontrollierende Eigenschaften eingegangen wird,
- auf psychische Funktionen oder Verhaltensfunktionen wie „verringert den Stress”, hingewiesen wird,
- auf Ärzte oder ihre Verbände verwiesen wird oder vage Angaben auf das allgemeine „Wohlbefinden” gemacht werden.
Angaben, bei denen gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse vorliegen, dürfen weiterhin durch alle Hersteller gemacht werden, vorausgesetzt sie sind in einer Positivliste aufgeführt oder sie entsprechen einem spezifischen Nährwertprofil. Dazu gehören z.B. Angaben wie “Calcium ist wichtig für gesunde Knochen” (qualifizierende Nährstoffe). Alle gesundheitsbezogenen Angaben lösen allerdings die Kennzeichnungspflicht der Nähstoffe gemäß der “Gruppe 2” aus.
Aussagen, die wissenschaftlich nachgewiesen sind, wie „Calcium ist wichtig für gesunde Knochen“, dürfen zukünftig gemacht werden. Dadurch sind auch Aussagen wie “Omega-3-Fettsäuren können das Risiko von Herz-Kreislauf-Erkrankungen verringern”, zulässig. Hinweise auf die Verminderung eines Krankheitsrisikos waren in Deutschland bisher nicht erlaubt.
Weitere Angaben bei denen ein wissenschaftlich nachgewiesener Zusammenhang zwischen Zufuhr und einem verringerten Krankheitsrisiko besteht, sind in nebenstehendem Kasten”qualifizierende Nährstoffe”, zusammengefasst.
Was ist offen bei den gesundheitsbezogenen Angaben?
Bis Januar 2009 soll die wissenschaftliche Basisarbeit auf europäischer Ebene abgeschlossen sein. Die Gemeinschaftsliste soll in der ersten Fassung bis zum 31.01.2010 vorliegen. Sie wird in Abstimmung mit den einzelnen Mitgliedsländern, Vertretern der Lebensmittelindustrie und anderen Interessentsgruppen erstellt. Bis dahin gelten die in nebenstehendem Kasten aufgeführten Übergangsfristen.
Übergangsfristen
- Lebensmittel, die nicht der Verordnung entsprechen aber bereits vor in Kraft treten der Verordnung in Verkehr gebracht wurden, dürfen bis zu ihrem Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums, höchstens bis zum 31. Juli 2009 verkauft werden.
- Handelsmarken und Handelsnamen, die bereits vor dem 1. Januar 2005 bestanden, dürfen bis 2022 weiterhin in Verkehr gebracht werden.
- Nährwertbezogene Angaben, die innerstaatlichen Vorschriften entsprechen und seit dem 1. Januar verwendet werden und nicht im Anhang aufgeführt sind, dürfen bis zum 19. Januar 2010 verwendet werden.
- Gesundheitsbezogen Angaben, die die Bedeutung eines Nährstoffs oder einer anderen Substanz für Wachstum, Entwicklung und Körperfunktionen beschreiben oder darauf verweisen, dürfen bis zur Veröffentlichung der Gemeinschaftsliste verwendet werden, soweit sie den nationalen Rechtvorschriften entsprechen.
- Andere gesundheitsbezogene Angaben, die in einem Mitgliedsstaat bereits zugelassen waren oder bisher keiner Bewertung unterzogen wurden, können in einem speziellen Antragsverfahren zur Zulassung gebracht werden und bis sechs Monate nach einer negativen Entscheidung noch genutzt werden.
Nährwertprofile
Ein Nährwertprofil legt fest, welche Nährstoffe in welchen Mengen in einem Lebensmittel enthalten sein müssen, damit noch eine positive gesundheitliche Wirkung gegeben ist.
Nährwertprofile sollen verhindern, dass Lebensmittel einseitig positiv mit Aussagen wie „fettarm“ beworben werden, obwohl sie große Mengen „ungesunder“ Nährstoffe wie z.B. Zucker enthalten (Beispiel Gummibärchen).
Entspricht ein Lebensmittel nicht dem festgelegten Nährwertprofil, muss die Abweichung vermerkt oder komplett auf eine positive Bewerbung verzichtet werden.
Das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) hat ein Positionspapier “Nährwertprofile als Voraussetzung für Health Claims” erarbeitet:
Qualifizierende Nährstoffe
Ein Zusammenhang zwischen Zufuhr und einem verringerten
Krankheitsrisikos liegt vor bei:
- Ballaststoffe und Erhöhung der Dickdarmmotilität
- Lösliche Ballaststoffe und Senkung des Risikos von Herzkreislaufkrankheiten
- n-3-Fettsäuren und Senkung des Risikos von Herzkreislaufkrankheiten
- Calcium und eine günstige Wirkung auf die Knochen (Osteoporose)
- Folat und Prävention von Neuralrohrdefekten sowie Senkung des Homocysteinspiegels
Diqualifizierende Nährstoffe
Ein Zusammenhang zwischen Zufuhr und einem erhötem Risiko von chronischen Krankheiten liegt vor bei:
- Energiegehalt, Energiedichte und Adipositas
- Gesamtfett und Adipositas
- Gesättigten Fettsäuren und Herzkreislaufkrankheiten
- Kochsalz (Natrium) und Herzkreislaufkrankheiten
- Zucker und Karies
Quelle: Milch & Käse Jan 05/2007